Heizkostenzuschuss 2026

Ein weißer Radiator mit Knopf

Das Land Tirol gewährt für die Heizperiode 2026 / 2027 nach Maßgabe der folgenden Richtlinie einen einmaligen Zuschuss pro Haushalt zur Abdeckung der Heizkosten.

  • Antrags- bzw. zuschussberechtigt sind alle Personen mit aufrechtem Wohnsitz im Bundesland Tirol.
  • Die Höhe des Zuschusses beträgt einmalig 250,00 € pro Haushalt; Auszahlung ab September.


Für die Gewährung gelten folgende Netto-Einkommensgrenzen:

  • 1.435,00 € pro Monat für alleinstehende Personen
  • 2.265,00 € pro Monat für zwei Personen
  • 2.665,00 € pro Monat für drei Personen
  • 2.965,00 € pro Monat für vier Personen
  • +300,00 € für jede weitere Person


Folgeanträge:

Allen FördernehmerInnen, denen der Heizkostenzuschuss 2025 / 2026 des Landes bewilligt wurde, wird vom Amt der Tiroler Landesregierung, Abt. Soziales, ein Antragsformular zugestellt. Für MindestpensionistInnen mit Bezug der Ausgleichszulage, denen der Heizkostenzuschuss 2025 / 2026 des Landes bewilligt wurde, ist keine neuerliche Antragstellung erforderlich. Diese erhalten nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzung ein Zusageschreiben.


Antragstellung:

Die Antragstellung erfolgt über die Gemeinde oder über das Online-Formular im Internet: https://www.tirol.gv.at/heizkostenzuschuss


Hilfestellung bei Fragen:

Tiroler Hilfswerk +43 512 / 508 3693 oder tiroler.hilfswerk@tirol.gv.at oder Terminvereinbarung online termin.tirol.gv.at


Nicht antrags- bzw. zuschussberechtigt sind:

  • Personen die zum Zeitpunkt der Antragstellung eine laufende Mindestsicherungs-/Grundversorgungsleistung beziehen
  • BewohnerInnen von Wohn- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen, Einrichtungen der Grundversorgung sowie Schüler- und Studentenheimen


Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens sind nicht anzurechnen:

  • Pflegegeldbezüge
  • Familienbeihilfen
  • Wohn- und Mietzinsbeihilfen
  • Witwengrundrenten nach dem KOVG
  • Beschädigtengrundrente nach dem KOVG einschl. der Erhöhung nach § 11 Abs. 2 und 3 KOVG
  • Rentenleistung nach dem Heimopferrentengesetz
  • Erhöhte Ausgleichszulagenbezüge


Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens sind in Abzug zu bringen:

  • zu leistende Unterhaltszahlungen / Alimente, soweit sie regelmäßig bezahlt werden bzw. gerichtlich festgesetzt sind.

30.04.2026 13:00