Das Land Tirol gewährt für die Heizperiode 2026 / 2027 nach Maßgabe der folgenden Richtlinie einen einmaligen Zuschuss pro Haushalt zur Abdeckung der Heizkosten.
- Antrags- bzw. zuschussberechtigt sind alle Personen mit aufrechtem Wohnsitz im Bundesland Tirol.
- Die Höhe des Zuschusses beträgt einmalig 250,00 € pro Haushalt; Auszahlung ab September.
Für die Gewährung gelten folgende Netto-Einkommensgrenzen:
- 1.435,00 € pro Monat für alleinstehende Personen
- 2.265,00 € pro Monat für zwei Personen
- 2.665,00 € pro Monat für drei Personen
- 2.965,00 € pro Monat für vier Personen
- +300,00 € für jede weitere Person
Folgeanträge:
Allen FördernehmerInnen, denen der Heizkostenzuschuss 2025 / 2026 des Landes bewilligt wurde, wird vom Amt der Tiroler Landesregierung, Abt. Soziales, ein Antragsformular zugestellt. Für MindestpensionistInnen mit Bezug der Ausgleichszulage, denen der Heizkostenzuschuss 2025 / 2026 des Landes bewilligt wurde, ist keine neuerliche Antragstellung erforderlich. Diese erhalten nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzung ein Zusageschreiben.
Antragstellung:
Die Antragstellung erfolgt über die Gemeinde oder über das Online-Formular im Internet: https://www.tirol.gv.at/heizkostenzuschuss
Hilfestellung bei Fragen:
Tiroler Hilfswerk +43 512 / 508 3693 oder tiroler.hilfswerk@tirol.gv.at oder Terminvereinbarung online termin.tirol.gv.at
Nicht antrags- bzw. zuschussberechtigt sind:
- Personen die zum Zeitpunkt der Antragstellung eine laufende Mindestsicherungs-/Grundversorgungsleistung beziehen
- BewohnerInnen von Wohn- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen, Einrichtungen der Grundversorgung sowie Schüler- und Studentenheimen
Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens sind nicht anzurechnen:
- Pflegegeldbezüge
- Familienbeihilfen
- Wohn- und Mietzinsbeihilfen
- Witwengrundrenten nach dem KOVG
- Beschädigtengrundrente nach dem KOVG einschl. der Erhöhung nach § 11 Abs. 2 und 3 KOVG
- Rentenleistung nach dem Heimopferrentengesetz
- Erhöhte Ausgleichszulagenbezüge
Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens sind in Abzug zu bringen:
- zu leistende Unterhaltszahlungen / Alimente, soweit sie regelmäßig bezahlt werden bzw. gerichtlich festgesetzt sind.