Meldevorgänge

Anmeldung eines neuen Hauptwohnsitzes oder "Nebenwohnsitzes"

Allgemeine Informationen

Wer in einer Wohnung in Österreich Unterkunft nimmt, ist verpflichtet, sich selbst sowie alle minderjährigen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.

Eine Anmeldung ist beispielsweise in folgenden Fällen notwendig:

  • Erstmaliger Bezug einer Unterkunft in Österreich
  • Umzug innerhalb Österreichs (es wird ein neuer Hauptwohnsitz begründet)
  • Begründung eines weiteren Wohnsitzes  "Nebenwohnsitz" (der Hauptwohnsitz bleibt gleich)

Wenn ein neuer Hauptwohnsitz angemeldet wird, kann die für den neuen Hauptwohnsitz zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anmeldung des neuen die Abmeldung bzw. Ummeldung des alten Wohnsitzes durchführen.

Die Wohnsitzanmeldung eines Neugeborenen kann gleichzeitig mit der Anzeige der Geburt beim Standesamt erfolgen, wenn vorher (in der Regel in der Krankenanstalt) ein Meldezettel ausgefüllt wird. In diesem Fall ist keine Anmeldung bei der Meldebehörde nötig.

Im Inland erfolgte Änderungen des Namens, des Personenstandes, des Geschlechts oder der Staatsbürgerschaft werden direkt von den Standesämtern oder Staatsbürgerschafts-Evidenzstellen in das Zentrale Melderegister eingetragen, d.h. es ist keine gesonderte Meldung notwendig.

Die Anmeldung eines Wohnsitzes (Haupt- oder Nebenwohnsitz) darf erst nach tatsächlicher Unterkunftnahme erfolgen. Diese bestätigt der Unterkunftgeber am Meldezettel. Eine Anmeldung eines Wohnsitzes ohne faktische (tatsächliche) Unterkunftnahme ist strafbar (Scheinmeldung).

Wer die gesetzliche Meldepflicht nicht erfüllt, insbesondere weil eine An- oder Abmeldung überhaupt unterlassen oder vorgenommen wird, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist bzw. die Unterkunft nicht aufgegeben wurde, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro (im Wiederholungsfall bis zu 2.180 Euro) geahndet wird.

Informationen zur Bekanntgabe von Adressänderungen bei Behörden, Organisationen etc. im Falle eines Umzugs finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Fristen

Innerhalb von drei Tagen nach dem Bezug der Unterkunft




Diese Meldung kann mittlerweile auch online erledigt werden, Voraussetzungen dafür sind eine IDAustria oder EU-Login sowie Volljährigkeit. 

Einige Gemeindebürgerinnen und -bürger haben dieses Service bereits in Anspruch genommen. Leider besteht durch die digitale Meldung das Risiko, dass Personen auf falsche Wohnungsnummern/TOPs gemeldet werden oder sich bei „Gebäuden“ anmelden, die nicht für Wohnzwecke geeignet sind, z.B. bei Werkstätten oder Ställen. 

Weiters wurde festgestellt, dass bei Neu- oder Umbaumaßnahmen versucht wurde, sich anzumelden, ohne dass die notwendigen Baufortschrittsmeldungen oder die Benützungsbewilligung für das Objekt vorlagen.

 Anmeldungen können immer erst dann erfolgen, wenn die vorangegangenen Baumaßnahmen baubehördlich abgeschlossen sind. Wohnsitzanmeldungen haben mehrere rechtliche Konsequenzen, z.B. für die KFZ-Zulassung oder die Aufnahme in ein Wählerregister. 

Die missbräuchliche Verwendung der digitalen Meldung zieht eine Verwaltungsstrafe nach sich. Ebenfalls besteht die Gefahr, dass Einsatzkräfte im Einsatzfall die Personenanzahl im Haushalt nicht richtig zuordnen und schlimmstenfalls nicht rechtzeitig helfen können. Wir bitten daher, bei Unklarheiten oder Zweifeln eine persönliche Anmeldung bei uns im Meldeamt, ggf. auch nach vorheriger Rücksprache mit dem Bauamt, vorzunehmen.


Nähere Informationen erhalten Sie auch unter: www.oesterreich.gv.at/de/landingpages/meldewesen