Winterdienst auf Gehwegen und Gehsteigen

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Die Gemeinde Kirchbichl möchte Sie auf die gesetzliche Anrainerverpflichtung gem. § 93 der Straßenverkehrsordnung hinweisen. Diese Verpflichtung umfasst sowohl den Winterdienst (Schneeräumung und Streuung) auf Gehsteigen und Gehwegen, als auch die Säuberung derselben von Verunreinigungen sowie des Weiteren die Entfernung überhängender Schneewächten und Eisbildung von den Dächern und lautet wörtlich:

§ 93 Abs. 1 StVO:
Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unbebauten land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften, HABEN DAFÜR ZU SORGEN, dass die entlang einer Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert, sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.


§ 93 Abs. 1a StVO:

In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten.


§ 93 Abs. 2 StVO:
Die in Abs. 1 genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, dass Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden. Seitens der Gemeinde Kirchbichl wird darauf hingewiesen, dass zwar im Zuge der Schneeräumung durch den Bauhof und die sonstigen mit solchen Tätigkeiten Betrauten auch die oben genannten Flächen - soweit möglich - mitbetreut werden. Die gesetzliche Verpflichtung sowie die damit verbundene zivilrechtliche Haftung für die zeitgerechte und ordnungsgemäße Durchführung der im § 93 StVO angeführten Arbeiten verbleibt jedoch in jedem Fall beim Liegenschaftseigentümer. Was das Abgehen von Dachlawinen angeht, erfüllt ein Hauseigentümer seine Obsorgepflicht, wenn er einen Spenglermeister damit beauftragt, das Dach vom Schnee zu räumen und Warnstangen aufzustellen. Lediglich in Ausnahmefällen genügt das Aufstellen von Warnstangen alleine oder die Anbringung von Schneerechen. Um darüber hinaus einen reibungslosen Ablauf der Schneeräumungsarbeiten gewährleisten zu können wird ausdrücklich auf das Halte- und Parkverbot gem § 24 Abs. 3 lit. d und e StVO hingewiesen, wonach das Halten und Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr verboten ist, wenn nicht mindestens 2 Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben bzw. auf der linken Seite von Einbahnstraßen, wenn nicht mindestens 1 Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleibt. Die Gemeinde Kirchbichl ersucht höflich um diesbezügliche Kenntnisnahme und hofft, dass - wie in den vergangenen Jahren - auch im heurigen Winter durch gemeinsames Zusammenwirken wieder ein bequemes und gefahrloses Begehen der Gehsteige und Gehwege im Gemeindegebiet möglich ist.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass Bäume und Sträucher, welche in Gehsteige und Verkehrsflächen ragen und somit die Schneeräumung behindern, zurückzuschneiden sind.

27.11.2023 07:00